Beratung für Kinder und Jugendliche bei Gewaltschutzmassnahmen
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Unmittelbar nach einem Gewaltvorfall in der Familie und einer erfolgten polizeilichen Intervention bieten wir Kindern und Jugendlichen eine vertrauliche und kostenlose Beratung an.
Zum Schutz aller betroffenen Personen ordnet die Polizei die nötigen Gewaltschutzmassnahmen an (Gewaltschutzgesetz (GSG) Kanton Zürich § 3). Flankierend dazu überweist sie alle Familienmitglieder an spezialisierte Beratungsstellen – auch die Kinder und Jugendlichen. Diese haben das Recht auf Information und Beratung.
Ziel der Beratung ist, den Kindern und Jugendlichen die Gewaltschutzmassnahmen zu erklären und sie über den weiteren Verlauf und die im Zusammenhang mit den Ereignissen stehenden Verfahren zu orientieren. Zudem gilt es, herauszufinden, welche mittel- bis längerfristigen Unterstützungsangebote sie stabilisieren und ihnen bei der Verarbeitung des Erlebten helfen, damit sie möglichst bald in einen normalen und überschaubaren Alltag zurückfinden.
Die Ereignisse zu Hause wie auch die polizeiliche Intervention bedeuten für die Kinder und Jugendlichen eine Krisensituation. Sie können dadurch stark verunsichert sein und haben oft viele Fragen. Auf unserer Beratungsstelle bekommen sie die Gelegenheit, über das Erlebte zu sprechen.
Unser Angebot ist als psychosoziale Kurzberatung im Sinne einer Krisenintervention gedacht. Wir bieten keine Therapie an. Wenn die Situation und die Belastung der Kinder es erfordern und sich abzeichnet, dass weitere Unterstützung nötig ist, vernetzen und vermitteln wir an spezialisierte Fachpersonen.
Unter den gegebenen Umständen gelten die Kinder und Jugendlichen gemäss Opferhilfegesetz als Angehörige (Opferhilfegesetz (OHG) § 8 Absatz 3). Als Opferberatungsstelle unterstehen wir einer strengen Schweigepflicht (Opferhilfegesetz (OHG) § 11) gegenüber den von uns beratenen Personen. Unsere Beratungen sind vertraulich und kostenlos.
Erläuterung des Gewaltschutzgesetz GSG: Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten Personen und diesen Nahestehenden in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.